Das Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Video vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt die Hauptpunkte des Gesetzes und wie diese von Unternehmen umgesetzt werden können.

Das Lieferkettengesetz

Ziel dieses Gesetzes ist, den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu verbessern. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards (z.B. Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit) sowie zentraler Umweltstandards (z.B. Verbot der Verunreinigung von Trinkwasser) stehen dabei im Mittelpunkt.

Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte und Umweltstandards eingehalten werden.

Das Gesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.

Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

Der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erstreckt sich auf Unternehmen (auch Konzerntochter) mit Sitz in Deutschland, die eine bestimmte Größe erreichen.

Das Gesetz betrifft in der Regel große Unternehmen. Seit 01.01.2023 sind Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern betroffen. Allerdings sinkt der Schwellwert ab dem 01.01.2024, sodass auch dann Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern betroffen sind.

Der Anwendungsbereich des LkSG ist nicht branchenspezifisch. Es gilt für alle Branchen.

Das LkSG gilt nicht nur für Aktivitäten, die in Deutschland stattfinden, sondern auch für die Aktivitäten und Lieferketten der betroffenen Unternehmen im Ausland. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen auch für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltauswirkungen in ihren globalen Lieferketten verantwortlich gemacht werden können. Bei ausländischen Konzerngesellschaften angestellte Arbeitnehmer werden allerdings nicht in den obigen Schwellwert eingerechnet. 

  • Der unternehmerischen Verantwortung gerecht werden 
  • Einhalten von Menschenrechten und Umweltschutz 
  • Zunehmend auch Wettbewerbsfaktor 
  • Zulassung zur AuftragsvergabeEinlistungsprozesse 
  • Planungssicherheit und Risikominimierung  
  • Marktposition, Innovation und Stärkung einer Vorreiterrolle 
  • Die Einführung eines Risikomanagement-Systems, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschädigungen in ihren Lieferketten zu identifizieren und zu verhindern.
  • Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, über das sich Betroffene an die Unternehmen wenden können
  • Die regelmäßige (mindestens einmal jährliche) Dokumentation und Veröffentlichung der vom Unternehmen durchgeführten Sorgfaltsmaßnahmen in der Lieferkette.